Satzung

Satzung des Schwimmverein Waldbröl 35/59 e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.    Der Verein führt den Namen Schwimmverein Waldbröl 35/59 e.V. Der Verein wurde am 12. Dezember 1959 gegründet. Er ist im Vereinsregister beim Amts- gericht Waldbröl unter der Registernummer VR 373 eingetragen.
2.    Der Verein hat seinen Sitz in Waldbröl.
3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, und Aufgaben
1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schwimmens und der Jugendarbeit.
3.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli- che Zwecke.
4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2.1 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1.    Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaft- lichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
2.    Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftl- lichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3.    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkostenn.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglich- kei ten Aufwandspauschalen fest setzen.
4.    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von
3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellun- gen nachgewiesen werden.
5.    Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitglie- derversammlung erlassen und geändert wird.
 
§ 3 Vereinsjugend
Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr zuflie- ßenden Mittel nach Maßgabe dieser Satzung sowie der Jugendordnung, durch die die besonderen Belange der Jugend geregelt werden.
§ 4 Mitgliedschaften des Vereins
1.    Der Verein gehört dem Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e.V., dem Schwimmbezirk Mittelrhein e. V., der Sporthilfe e. V. im Landessportbund Nordrhein-Westfalen sowie dem Kreissportbund Oberberg e. V. und dem Stadt- sportbund Waldbröl als Mitglied an.
2.    Über die Bildung von weiteren Fachabteilungen, sowie dem Erwerb der Mit- gliedschaft bei weiteren Landesfachverbänden, die Mitglied des Landessport- bund sind, entscheidet der Vorstand.
§ 5 Mitglieder
1.    Mitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
2.    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnah- meantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antrag- steller die Gründe mitzuteilen.
3.    Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Volljährigkeit
4.    Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluß Ehrenmitglieder ernennen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft
1.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, oder durch den Ausschluß.
2.    Der freiwillige Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
3.    Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins ver- letzt
-    sich unfair, unsportlich gegen andere Vereinsmitglieder verhält,
-    mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags, trotz schriftlicher Mahnung, in Verzug bleibt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung des Vorstands muß dem Mitglied rechtliches Ge- hör gewährt werden. Der Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monate nach fristgemä- ßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ab- schließend über den Ausschuß entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds. Wird die Beru- fung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
 

§ 7 Mitgliedsbeitrag
1.    Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des weite- ren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Jahres- beiträge und der Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.    Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit, Vorstandsmitglieder für die Dauer ihrer Vorstandstätigkeit. Erhalten Vorstandsmitglieder für ihre Vorstandstätigkeit eine entgeltliche Vergütung oder eine pauschalierte Auf- wandsentschädigung, entfällt die Beitragsfreiheit.
3.    Über weitere Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an den sportlichen und außersportlichen Angeboten des Vereins teilzunehmen. Einzelheiten regeln die entsprechenden Ausschreibungen und Bekanntmachungen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1.    die Mitgliederversammlung
2.    der Vorstand
3.    die Jugendversammlung
4.    der Jugendausschuß
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheit zuständig:
1.    Entgegennahme des Jahresbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
2.    Entlastung des Vorstands
3.    Wahl des Vorstands
4.    Abwahl des Vorstands, nur bei grober Pflichtverletzung, oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
5.    Wahl der Kassenprüfer
6.    Ernennung von Ehrenmitgliedern
7.    Festsetzung der Höhe und Fälligkeiten der Aufnahmegebühren und Mitglieds- beiträge
8.    Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands
9.    Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
1.    Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversamm- lung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch die in Waldbröl erscheinenden Tages- und Wochenzeitungen und durch Aus- hang an den Schwimmstätten. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2.    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversamm- lung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter läßt zu Beginn der Mitgliederversammlung über die
 
beantragte Ergänzung abstimmen, sie ist mit einfacher Mehrheit der Stimmen angenommen.
3.    Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mit- gliedern mit der Einladung bekanntgegeben werden; ansonsten sind sie unzuläs- sig.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1.    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein- berufen.
2.    Sie muß einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins verlangt, oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften wie für die ordentliche Mitglie- derversammlung.
§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassierer geleitet. Ist kein Vor- standsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungslei- ter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
2.    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3.    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, es kann nur persönlich wahrgenommen werden.
5.    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abge- gebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6.    Zu Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7.    Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder er- forderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand er- klärt werden.
8.    Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gül- tigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu zie- hende Los.
 
9.    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 14 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzen- den, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer.
Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemein- sam berechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist dahingehend beschränkt das er bei Rechtsgeschäften, von mehr als 1.500 €, verpflichtet ist die Zustim- mung des Gesamtvorstands einzuholen.
Der Gesamtvorstand besteht aus
1.    dem/ der Vorsitzenden
2.    dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
3.    dem/ der KassiererIn
4.    dem/ der SchriftführerIn
5.    dem/ der SchwimmwartIn
6.    der Jugendwartin
7.    dem Jugendwart
8.    bis zu 2 BeisitzerInnen

§ 15 Zuständigkeit des Vorstandes
1.    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere fol- gende Aufgaben:
a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b)    Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)    ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans,
d)    Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 16 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jah- ren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtsdauer aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausge- schiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger.
Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vor- standsmitglied.
 

§ 17 Geschäftsführung und Beschlüsse des Vorstands.
1.    Der Vorstand erstellt für seine Tätigkeiten eine Geschäftsordnung.
2.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretendem Vorsitzenden geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands- mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
3.    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gülti- gen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.
4.    Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 18 Ausschüsse
1.    Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse berufen. Die Amts- zeit der Ausschussmitglieder endet mit der Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung oder mit der Abberufung durch den Vorstand. Zusammensetzung und Tätigkeiten regeln jeweils eine Geschäftsordnung die durch den Vorstand beschlossen wird. Für den Jugendausschuss gilt die Jugendordnung.
2.    Ständige Ausschüsse sind
-    der Sportausschuss mit dem Schwimmwart als Vorsitzendem
-    der Jugendausschuss

§ 19 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Aufgabe das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen. Den Kassenprüfern sind zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 20 Auflösung des Vereins
1.    Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2.    Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
3.    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vor- sitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
 
4.    Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Waldbröl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
5.    Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 21 Gültigkeit
1.    Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.05.2013 beschlossen.
2.    Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3.    Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.


Share by: